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OVG Niedersachsen, 14.03.2017 - 1 LB 58/16 |
Volltextveröffentlichungen (3)
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§ 1 Abs. 7 BauGB; § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB; § 73 BauO ND
Erhebliche Überzeichnung des tatsächlich Wahrnehmbaren durch die mit dem Ausbreitungsmodell AUSTAL 2000 ermittelten Geruchsbeiträge von Rinderställen jedenfalls in größeren Entfernungen (370 m und mehr); Erteilung eines Bauvorbescheides für die Erweiterung eines ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Osnabrück, 04.12.2014 - 2 A 133/10
- OVG Niedersachsen, 14.03.2017 - 1 LB 58/16
Papierfundstellen
- BauR 2018, 1691
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (5)
- OVG Niedersachsen, 19.12.2012 - 1 MN 164/12
Inhaltliche Anforderungen an einen Bebauungsplan bei Einschränkung der …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.03.2017 - 1 LB 58/16
Der Annahme, die Erkenntnisse aus dieser Studie seien überholt, hat er zutreffend die bisherige Senatsrechtsprechung entgegengehalten, die die Studie nach wie vor heranzieht (vgl. etwa Senatsbeschl. v. 17.2.2016 - 1 ME 186/15 -, n.v.; v. 6.2.2015 - 1 MN 154/14 -, n.v.; v. 19.12.2012 - 1 MN 164/12 -, DVBl. 2013, 249 = BauR 2013, 922 = ZfBR 2013, 379 = juris Rn. 67; v. 9.5.2012 - 1 LA 56/11 -, n.v.;… Urt. v. 13.1.2009 - 1 KN 69/07 -, BRS 74 Nr. 27 = juris Rn. 73 f., letzteres auch zu Kritik des TÜV Nord an den Methoden der Studie, freilich noch im Vorfeld der GIRL 2008).Würden die Aussagen der Weihenstephan-Studie weiterhin Gültigkeit beanspruchen können, so dürfte es ausgeschlossen sein, dass ein Vorhaben wie das des Klägers in einer Entfernung von 370 Metern noch einen auch nur unter Vorsorgegesichtspunkten relevanten Beitrag zur Geruchsstundenhäufigkeit leisten könnte; der Plan könnte aus den Erwägungen, die der Senat in seinem vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss vom 19.12.2012 a.a.O. angestellt hat, (zumindest teil-) unwirksam sein.
Beschränkungen der Rinderhaltung zum Schutz einer 600 m von der Quelle entfernten Wohnbebauung vor Geruchsimmissionen hat der Senat in seinem Beschluss vom 19.12.2012 (- 1 MN 164/12 -, DVBl. 2013, 249 = ZfBR 2013, 379 = BauR 2013, 922 = juris Rn. 66 f.) als Verstoß gegen das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) angesehen.
- BVerwG, 17.12.2002 - 4 C 15.01
Windkraftanlagen; gesetzliche Privilegierung; Planungsvorbehalt; …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.03.2017 - 1 LB 58/16
Die Geruchsschwellenentfernung für einen konventionellen Rinderstall liegt nach der Studie "Geruchsfahnenbegehung an Rinderställen" der Bayerischen Landesanstalt für Landtechnik der Technischen Universität München - Weihenstephan von Juni 1999, an welcher sich der Senat regelmäßig orientiert, bei etwa 65 m. Eine Transmissionsstrecke bis 600 m für die Rinderhaltung ist daher auch unter Berücksichtigung des Vorsorgegedankens wenig nachvollziehbar und liegt weit über einer Entfernung, die aus städtebaulichen Gründen noch plausibel wäre, um bezüglich der Immissionsproblematik "auf der sicheren Seite" zu bleiben (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287 = BRS 65 Nr. 95).". - BVerwG, 28.02.2002 - 4 CN 5.01
Sondergebiet; Art der Nutzung; Schweinehaltung; Tierzahl; …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.03.2017 - 1 LB 58/16
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz beschränkt sich nicht auf die Schutzvorschrift des § 5 Abs. Satz 1 1 Nr. 1 und damit auf die Abwehr erheblicher Nachteile oder Belästigungen im Sinne des § 3, sondern eröffnet darüber hinaus die Möglichkeit, entsprechend dem Vorsorgegrundsatz des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 vorbeugenden Umweltschutz zu betreiben (BVerwG, Urt. v. 28. Februar 2002 - 4 CN 5.01 -, a.a.O., juris Rn. 34 m.w.N.). - OVG Niedersachsen, 13.01.2009 - 1 KN 69/07
Abwehransprüche eines Milchviehbetriebes gegen die Nachnutzung eines ehemaligen …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.03.2017 - 1 LB 58/16
Der Annahme, die Erkenntnisse aus dieser Studie seien überholt, hat er zutreffend die bisherige Senatsrechtsprechung entgegengehalten, die die Studie nach wie vor heranzieht (vgl. etwa Senatsbeschl. v. 17.2.2016 - 1 ME 186/15 -, n.v.; v. 6.2.2015 - 1 MN 154/14 -, n.v.;… v. 19.12.2012 - 1 MN 164/12 -, DVBl. 2013, 249 = BauR 2013, 922 = ZfBR 2013, 379 = juris Rn. 67; v. 9.5.2012 - 1 LA 56/11 -, n.v.; Urt. v. 13.1.2009 - 1 KN 69/07 -, BRS 74 Nr. 27 = juris Rn. 73 f., letzteres auch zu Kritik des TÜV Nord an den Methoden der Studie, freilich noch im Vorfeld der GIRL 2008). - OVG Schleswig-Holstein, 18.11.2011 - 1 LA 56/11
Gebot der Rücksichtnahme bei Außenbereichsvorhaben
Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.03.2017 - 1 LB 58/16
Der Annahme, die Erkenntnisse aus dieser Studie seien überholt, hat er zutreffend die bisherige Senatsrechtsprechung entgegengehalten, die die Studie nach wie vor heranzieht (vgl. etwa Senatsbeschl. v. 17.2.2016 - 1 ME 186/15 -, n.v.; v. 6.2.2015 - 1 MN 154/14 -, n.v.;… v. 19.12.2012 - 1 MN 164/12 -, DVBl. 2013, 249 = BauR 2013, 922 = ZfBR 2013, 379 = juris Rn. 67; v. 9.5.2012 - 1 LA 56/11 -, n.v.;… Urt. v. 13.1.2009 - 1 KN 69/07 -, BRS 74 Nr. 27 = juris Rn. 73 f., letzteres auch zu Kritik des TÜV Nord an den Methoden der Studie, freilich noch im Vorfeld der GIRL 2008).
- OVG Niedersachsen, 08.09.2021 - 1 KN 143/19
Bebauungsplan; Erbengemeinschaft; Konfliktbewältigung; Lärmimmissionen; …
Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2020 auf einen Bullenmastbetrieb an der Mindener Straße 4 in ca. 650 m Entfernung zu seinem Haus verweist, ist davon auszugehen, dass Gerüche aus Rinderhaltung aus dieser Entfernung nicht mehr wahrnehmbar sind (Senatsurt. v. 14.3.2017 - 1 LB 58/16 -, BauR 2018, 1691 = juris). - OVG Niedersachsen, 29.10.2020 - 1 KN 78/18
Abwägungsgebot; Freihalteplanung; Rechtsgrundlage; Rinderhaltung; Weihenstephan
Ohne dass es hierauf noch ankäme, spricht sogar einiges dafür, dass der Emissionsbeitrag eines im Süden der Erweiterungsfläche gelegenen Ergänzungsbaus für die vorhandenen Stallanlagen unterhalb der Irrelevanzschwelle nach Nr. 4.5 der GIRL von 2 % der Jahresgeruchsstunden läge; denn nach der sog. Weihenstephan-Studie (Zeisig/Langenegger, Geruchsfahnenbegehung an Rinderställen, Bayerische Landesanstalt für Landtechnik der Technischen Universität München-Weihenstephan, Gelbes Heft 63, Juni 1999) sind Gerüche aus Rinderhaltung von bis zu 370 GV in einem Abstand von ca. 110-120 m nicht mehr wahrnehmbar (zur Aussagekraft dieser Studie Senatsurt. v. 14.3.2017 - 1 LB 58/16 -, BauR 2018, 1691 = juris Rn. 41 ff.).